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Energierecht Anknüpfungspunkte für Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme
| In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- bzw. Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV (s. o., BGH vom 26.1.22) vereinbar. |
. 229229
Der BGH (6.4.22, VIII ZR 295/20, Abruf-Nr. 229229) musste sich aber mit der Frage befassen, welche Folgen es hat, wenn die Anpassung nicht für alle Preiskomponenten wirksam erfolgt ist. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: Bereitstellungspreis) betreffende Anpassungsklauseln, wenn es sich – wie im Regelfall – um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Die Indizes finden Sie hier:
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AUSGABE: FMP 12/2022, S. 201 · ID: 48709963