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KostenrechtBeschwer bei Angriffen gegen den Streitwert
| Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. |
Die für eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG erforderliche Beschwer ergibt sich nach dem OLG Karlsruhe (2.7.25, 7 W 24/24, Abruf-Nr. 249946) – noch – nicht allein daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können. Die Veränderung des Streitwertes muss also auch zu einer Veränderung der nachteiligen finanziellen Auswirkungen für den Beschwerdeführer führen.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 152 · ID: 50485992
