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VerzugPrüfungsfrist für Versicherer nach Verkehrsunfall
| Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt. |
Die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort mit Eintritt des Schadensereignisses fällig. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner aber nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Ein Anlass zur Klage besteht deshalb nach Ansicht des OLG Frankfurt (17.6.25, 30 W 73/25, Abruf-Nr. 249943) regelmäßig nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 150 · ID: 50485989
