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WerkvertragParallelität von Rücktritt und Vertragsstrafe
| Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. |
Der BGH (22.5.25, VII ZR 129/24, Abruf-Nr. 248609) stellt klar, dass keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Wirkung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts auf eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bestehen. Insbesondere ergibt sich aus den Regeln über die Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB, und denen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB, nichts für einen wechselseitigen Ausschluss. Es obliegt also der Dispositionsfreiheit der Parteien, hierüber eine Einigung zu erzielen. Hierauf müssen in den Vertragsabschluss involvierte Bevollmächtigte achten. Der Rücktretende bzw. dessen Bevollmächtigter müssen die weitergehenden Ansprüche sehen.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 152 · ID: 50485993
