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KostenrechtStreitwert bei Klagen wegen der Übermittlung von Positivdaten
| Ist ein Antrag auf Zahlung von Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO beziffert, ist auch bei offensichtlicher Überhöhung für eine niedrigere Festsetzung des Streitwertes kein Raum. |
Bei Unterlassungsanträgen stellt grundsätzlich die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift ein erhebliches Indiz dar. Dies gilt nach dem OLG Frankfurt (16.6.25, 6 W 75/25, Abruf-Nr. 249942) indes nicht ohne Weiteres, wenn hinter der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung steht, da in diesem Fall zu hohe Vorstellungen vom Wert der Klageforderung nicht mit einem durch die Klagepartei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden sind. Der Wert des Unterlassungsantrages in Fällen der Übermittlung von Positivdaten sei im Regelfall mit nicht mehr als 1.000 EUR zu bemessen.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 149 · ID: 50485986
