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InsolvenzanfechtungVollstreckungsdruck entfällt nicht durch eine freundliche Ansprache
| Die Insolvenzanfechtung kann Fluch und Segen sein. Trifft Sie eine Zahlung, die zugunsten des vertretenen Gläubigers eingegangen ist, geht das Bemühen dahin, sie abzuwehren. Betrifft sie dagegen einen konkurrierenden Gläubiger, ist sie zu begrüßen, weil damit die Insolvenzmasse gestärkt und die potenzielle Quote erhöht werden kann. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob eine kongruente oder inkongruente Zahlung vorliegt. Anfechtbar ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn die Handlung innerhalb des dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (kongruente Insolvenzanfechtung). Gleiches gilt nach § 131 Abs. 1 InsO, wenn die Sicherung oder Befriedigung in einer Weise gewährt oder ermöglicht wurde, die der Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Insolvenzanfechtung). Ob diese Voraussetzungen durch die Art der vorherigen Mahnansprache beeinflusst werden können, hatte jetzt der BGH zu entscheiden und dies im Ergebnis verneint. |
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 158 · ID: 50485995
