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Verzug„Fälliger Betrag“ nach der Zahlungsverzugsrichtlinie
| Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten. |
Der EuGH (12.12.24, C-725/23, Abruf-Nr. 249945) stellt zunächst einmal klar, dass auch Mietansprüche aus einem Mietvertrag zweier Unternehmen der Zahlungsverzugsrichtlinie unterfallen und in diesem Sinne als Geschäftsvorgang zu qualifizieren sind. Zu entscheiden war nun, ob dies aber eng dahin zu verstehen ist, dass nur die Ansprüche auf den Mietzins von der Richtlinie erfasst werden oder ein weiteres Verständnis angezeigt ist, wonach auch alle darüber hinausgehenden Ansprüche, die in dem Vertrag geregelt wurden, darunterfallen. Im konkreten Fall waren dies Erstattungsansprüche hinsichtlich der Auslagen. Der EuGH hat sich für die weite Auslegung entschieden.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 151 · ID: 50485991
