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Elektronischer Rechtsverkehr„Geheimnisse“ können der Nutzungspflicht Grenzen setzen
| Die Nutzung des beA durch einen Anwalt in eigenen Sachen kann unzumutbar sein, wenn sonst Angestellte der Sozietät die steuerlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts bekannt werden und daraus auch Rückschlüsse zu steuerlichen Verhältnissen weiterer Personen gezogen werden können. |
Das FG Berlin-Brandenburg (10.6.25, 3 K 3005/23, Abruf-Nr. 249941) war vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass eine postalisch eingereichte Klage beim FG nicht nach § 52d FGG – der § 130d ZPO entspricht – unwirksam war. Der Rechtsanwalt hatte auf Hinweis des Gerichts geltend gemacht, dass ihm der Sozietätsvertrag verbiete, sensible Steuerdaten sowie Informationen über die Sozietätsgewinne und die Gewinnanteile der einzelnen Partner gegenüber den Angestellten offenzulegen. Der Kanzleibetrieb bringe es aber eben mit sich, dass Mitarbeiter Zugriff auf sein beA hätten. Deshalb könne er den Schutz nur durch die postalische Einreichung der Klage sicherstellen, zumal es sich um seine private Steuererklärung handele.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 147 · ID: 50485984
