Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Nov. 2025

ProzessrechtEine Fristverlängerung ist nicht gesetzt

02.11.2025117 Min. Lesedauer

| Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. |

Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (1.7.25, VI ZB 59/24, Abruf-Nr. 249882) daher nur, wenn und soweit er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

Merke | Ein erheblicher Grund liegt vor, wenn der Rechtsmittelführer auf eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts warten will, die für die Berufungsbegründung nicht erheblich ist. Das gilt für Anträge auf Protokoll- oder Tatbestandsberichtigung oder Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO (BGH 12.12.06, VI ZB 46/056; 15.9.22, V ZB 85/20; BVerfG 12.9.00, 1 BvR 1399/00).

AUSGABE: FMP 11/2025, S. 183 · ID: 50568596

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte