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ProzessrechtGerichtsstand bei verbundenem Kauf- und Darlehensvertrag
| Beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags liegt der Leistungsort für die im Widerrufsfall geltend gemachte Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen am Sitz der jeweiligen Beklagten. |
Die unter den LG und OLG umstrittene Frage, ob bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags, alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind, ist durch die Entscheidung des BGH vom 6.5.25 (X ARZ 38/25, Abruf-Nr. 248206) höchstrichterlich geklärt: Es gibt keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle Ansprüche auf Rückabwicklung.
Merke | Für vertragliche Pflichten regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach muss die Leistung an dem Ort erfolgen, an dem der Schuldner zurzeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hatte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen anderen Leistungsort vereinbart haben oder wenn sich aus den Umständen, vor allem der Natur des Schuldverhältnisses, ein abweichender Erfüllungsort ergibt. Danach ist der Leistungsort auch bei gegenseitigen Verträgen für jede Leistung gesondert zu bestimmen. Dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führen kann, ist nach dem BayObLG prinzipiell hinzunehmen (3.7.25, 102 AR 11/25).
AUSGABE: FMP 11/2025, S. 183 · ID: 50568597