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ProzessrechtGerichtsstand bei verbundenem Kauf- und Darlehensvertrag
| Beim Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags liegt der Leistungsort für die im Widerrufsfall geltend gemachte Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen am Sitz der jeweiligen Beklagten. |
Die unter den LG und OLG umstrittene Frage, ob bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags, alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind, ist durch die Entscheidung des BGH vom 6.5.25 (X ARZ 38/25, Abruf-Nr. 248206), höchstrichterlich geklärt: Es gibt keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle Ansprüche auf Rückabwicklung.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 183 · ID: 50568597