KostenrechtTücken des selbständigen Beweisverfahrens
Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird.
Mit dieser Sichtweise entwickelt der BGH (9.10.25, V ZB 67/24, Abruf-Nr. 251229) seine frühere Rechtsprechung weiter (BGH 28.7.07, VII ZB 118/06). Danach galt bereits: Wird die Hauptsacheklage erst nach Ablauf der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. Diese Frist wird nun bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens verschoben.
Merke — Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem BGH regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 5 · ID: 50646094