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LohnsteuerPauschalierung bei Sachzuwendungen von Kreditinstituten an Privatkunden möglich?
| Nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), und Geschenke (Nr. 2) an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer vom Leistenden pauschal mit 30 % der entstandenen Kosten zzgl. USt versteuert werden. Der Leistende wählt dabei häufig die Pauschalbesteuerung, um dem Empfänger die mit der Zuwendung verbundene Steuerbelastung abzunehmen. Lädt ein Kreditinstitut Privatkunden zu von ihr veranstalteten Events (etwa Weinprobe, Golfturnier) ein, ist fraglich, ob es sich dabei um solche „begünstigten“ Sachzuwendungen handelt. Das FG Baden-Württemberg (19.4.21, 10 K 577/21, Rev. BFH: VI R 10/21) ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass darin nicht notwendigerweise eine Sachzuwendung i. S. d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu sehen ist. |
Maßgeblich sei, ob die eingeladenen Kunden durch die Einladung Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG erzielten. Das soll dann nicht der Fall sein, wenn das Kreditinstitut nicht die Aufrechterhaltung der bestehenden Spar- und Festgeldanlagen entlohnen, sondern die Gelegenheit zum Abschluss anders gearteter Verträge schaffen will.
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AUSGABE: GStB 3/2022, S. 70 · ID: 47910460