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UmsatzsteuerBäckereifilialen in Vorkassenzonen: voller Steuersatz bei Verzehr an Ort und Stelle

Abo-Inhalt15.02.20222926 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass Gastronomen, die in Foodcourts von Einkaufszentren tätig sind, mit der Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle sonstige Leistungen erbringen (GStB 22, 75 ff.). Diese unterliegen vor dem 1.7.20 und voraussichtlich wieder nach dem 31.12.22 dem regulären Steuersatz (BFH 26.8.21, V R 42/20). Nunmehr hat der BFH seine nächste Entscheidung zu diesem Themenkomplex veröffentlicht: Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in Vorkassenzonen eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit sonstige Leistungen aus, die – vor dem 1.7.20 und nach dem 31.12.22 – dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 15.9.21, XI R 12/21 [XI R 25/19]). |

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AUSGABE: GStB 3/2022, S. 79 · ID: 47984704

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