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GewerbesteuerBodenvertiefung für Bremsenprüfstand und Fundamente für Werbeanlage keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt

19.04.20224951 Min. Lesedauer

| Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden. Denn diese „Flächenerweiterungen“ stellen laut FG Münster (11.2.22, 14 K 2267/19 G,F) keine Betriebsvorrichtungen dar. |

Nach Auffassung des Gerichts erfüllte die Klägerin (Vermieterin) die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen ist, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete. Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente sei unschädlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handele, sondern um Teile des Grundbesitzes. Die Bodenvertiefung sei – ebenso wie eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich – lediglich als Gestaltungsmerkmal des Gebäudes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erfülle die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und die Kfz-Werkstatt. Ebenso könne die Kfz-Werkstatt grundsätzlich ohne Fundamente für eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten für Maschinen werde die Werkstatt durch die Fundamente für die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.

Praxistipp | In Abgrenzung zu dem Besprechungsfall hat der BFH in seinem „Tankstellen-Urteil“ vom 18.12.19 (III R 36/17) angenommen, dass es sich bei den Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie insbesondere bei der Bodenbefestigung einer Tankstelle um Betriebsvorrichtungen handelt. Soweit ersichtlich ist das Besprechungsurteil rechtskräftig, sodass sich die steuerliche Praxis hierauf bei vergleichbaren Sachverhalten stützen kann.

AUSGABE: GStB 7/2022, S. 229 · ID: 48207675

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