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SonderausgabenAbzug von als Haftungsschuldner gezahlter Kirchensteuer ungeklärt
| Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Geschäftsführer einer GmbH, die gemäß § 42d EStG als Arbeitgeberin für nachzuentrichtende Lohn- und Kirchensteuer in Haftung genommen worden war, die von ihm aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an die GmbH erstattete Kirchensteuer als Sonderausgaben bei seiner persönlichen ESt-Festsetzung abziehen kann. Aktuell hat sich das FG Münster (23.6.20, 12 K 3738/19 E, Rev. BFH: X R 16/21) dagegen ausgesprochen. Da der Geschäftsführer die auf ihn entfallende Kirchensteuer an die GmbH erstattet habe, sei er zwar wirtschaftlich durch die Kirchensteuer belastet. Der Zahlung läge aber nicht seine persönliche Kirchensteuerschuld zugrunde, was jedoch Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei. Das FG hat darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer lediglich auf einen zivilrechtlichen Rückgriffsanspruch der GmbH und nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Kirchensteueranspruch der erhebungsberechtigten Kirche geleistet habe. |
BFH hat die Revision zugelassen Praxistipp | Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH die Revision mit Beschluss vom 3.8.21 (X B 65/20) zugelassen. Damit hat sich der BFH in die Lage versetzt, auch bezüglich der vorliegenden Konstellation Rechtssicherheit zu schaffen. Bis zur Klärung sollten betreffende Kirchensteuerzahlungen weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im zu erwartenden Fall der Kürzung des Sonderausgabenabzug sollte Einspruch eingelegt werden. |
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AUSGABE: GStB 6/2022, S. 192 · ID: 48299363