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MitunternehmerEher keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonder-BV II

Abo-Inhalt24.05.20224907 Min. LesedauerVon Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

| Immer wieder führt die Frage, welche Wirtschaftsgüter dem Sonder-BV II eines Mitunternehmers zuzurechnen sind, zu Streit zwischen FA und Steuerberater. Während das Sonder-BV I relativ klar definiert ist und alle Wirtschaftsgüter umfasst, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Mitunternehmerschaft bestimmt sind, ist das Sonder-BV II nur vage umschrieben – nämlich als bestehend aus Wirtschaftsgütern, die der Stärkung des Betriebes dienen. In einer für den Steuerpflichtigen erfreulichen Entscheidung hat der BFH nun klare Grenzen gezogen und ausgeführt, dass der eigenständige Geschäftsbetrieb einer Kapitalbeteiligung, entgegen der Verwaltungsmeinung, die Annahme von notwendigem Sonder-BV II verhindert (BFH 21.12.21 IV R 15/19; Abruf-Nr. 227820). |

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AUSGABE: GStB 6/2022, S. 199 · ID: 48204888

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