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AufwandsentschädigungenZensus und Steuerrecht: Einnahmen von Erhebungsbeauftragten
| Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen in diesem Jahr mit Stichtag 15.5.22 eine bundesweite Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durch. Für diesen „Zensus“ werden Erhebungsstellen eingerichtet. Die örtlichen Stellen setzen für die Befragung vor Ort Erhebungsbeauftragte ein. Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig werden, erhalten sie eine Aufwandsentschädigung, die jedoch nicht einkommensteuerpflichtig ist (§ 20 Abs. 3 S. 2 ZensG 2022; siehe auch LfSt Bayern 3.9.21, S 2113.1.1-2/3 St36). |
In Ergänzung zur bisherigen Verwaltungsäußerung aus Bayern haben sich weitere Fragen ergeben. Die oftmals unbekannte „Steuerfreiheit“ hat damit auch folgende praktische Konsequenzen:
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AUSGABE: GStB 7/2022, S. 229 · ID: 48408359