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GleichheitssatzVerfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer: Finanzamt „verhindert“ Entscheidung des BVerfG
| Das FG Niedersachsen (18.3.22, 7 K 120/21) hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und hatte sie dem BVerfG daher zur Prüfung vorgelegt. Doch zunächst ohne Erfolg. |
Im Streitfall erzielte der Kläger als selbstständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz von 25 % besteuert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn des Klägers entsprechend. Hiergegen wandte sich dieser mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben. Das FG folgte zwar der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Dennoch hatte die Klage aus Sicht des FG keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte zu niedrig sei.
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AUSGABE: GStB 9/2022, S. 294 · ID: 48544051