Okt. 2022
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PhotovoltaikanlageFG stellt klar: kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers
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| Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg 19.2.20, 12 K 418/18). Das FG hat damit der von Teilen der Finanzverwaltung vertretenen gegenteiligen Auffassung für zeitgleich angeschaffte Anlagen nebst Speichersystem eine klare Absage erteilt. |
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AUSGABE: GStB 10/2022, S. 337 · ID: 48551483
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