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Ungewisse VerbindlichkeitRückstellung für dienstzeitabhängige Altersfreizeitregelung

Top-BeitragAbo-Inhalt03.03.20233488 Min. Lesedauer

| Nach Auffassung des FG Köln (10.11.21, 12 K 2486/20; Rev. BFH: IV R 22/22) stellt eine dienstzeitabhängige Altersfreizeitregelung eine ungewisse Verbindlichkeit dar, für die Arbeitgeber Rückstellungen bilden dürfen. |

Im Streitfall konnte der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat. Neben der Arbeitsleistung bedurfte es schlicht des Zeitablaufs, um die Merkmale der Betriebszugehörigkeit und die Altersgrenze zu erreichen, sodass aus der ungewissen Verbindlichkeit eine wirksame und fällige werde.

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AUSGABE: GStB 5/2023, S. 158 · ID: 49231233

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