Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Mai 2023

UmsatzsteuerVorsteuerabzug: BFH erkennt Pkw-Vermietung unter Ehegatten grundsätzlich an

Abo-Inhalt25.04.20232459 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Wird ein Pkw nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von seinem Ehegatten angeschafft, damit dieser das Kfz wiederum an seinen unternehmerisch tätigen Ehepartner vermietet, kann sich ein Steuervorteil ergeben. Aktuell hat der BFH dieses sogenannte Ehegatten-Vorschaltmodell anerkannt, sofern es einem Fremdvergleich standhält. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Ehefrau der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Kfz gewährt. Allerdings hat der BFH auch darauf hingewiesen, dass der überlassende Ehegatte grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss (BFH 29.9.22, V R 29/20, Abruf-Nr. 233198). |

Steuerliche Konsequenzen des „Ehegatten-Vorschaltmodells“

Die „Pkw-Vermietung unter Ehegatten“ kann folgende Steuervorteile haben: Der Mieter/Leasingnehmer kann die Miete bzw. Leasingraten – vorbehaltlich eines Privatanteils – in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Pkw wirtschaftlich dem Vermieter/Leasingnehmer zugerechnet wird. Zudem muss er später keinen Veräußerungsgewinn versteuern. Beim Vermieter/Leasinggeber liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (R 15.7 EStR), die bei Unterschreiten der Freigrenze von 256 EUR p. a. sogar unbesteuert bleiben. Im Übrigen muss ein späterer Veräußerungsgewinn auch hier nicht versteuert werden.

Umsatzsteuerlich besteht bei der Wahl der Regelbesteuerung ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. Wenn dann nach sechs Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird, unterliegt der Veräußerungserlös nicht der Umsatzsteuer. Allerdings muss der mit dem Modell verbundene Aufwand (EÜR, Abgabe einer USt-Erklärung bzw. von USt-Voranmeldungen; Diskussionen im Rahmen von Außenprüfungen) im Auge behalten werden.

Naturgemäß werden Gestaltungen unter Ehegatten von den Finanzämtern genau geprüft und der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs ist schnell ausgesprochen. Allerdings sind vertragliche Beziehungen anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Und so hat es sich in dem aktuellen Urteilsfall verhalten.

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: GStB 5/2023, S. 167 · ID: 49045507

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte