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UmsatzsteuerVorsteuerabzug: BFH erkennt Pkw-Vermietung unter Ehegatten grundsätzlich an
. 233198
| Wird ein Pkw nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von seinem Ehegatten angeschafft, damit dieser das Kfz wiederum an seinen unternehmerisch tätigen Ehepartner vermietet, kann sich ein Steuervorteil ergeben. Aktuell hat der BFH dieses sogenannte Ehegatten-Vorschaltmodell anerkannt, sofern es einem Fremdvergleich standhält. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Ehefrau der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Kfz gewährt. Allerdings hat der BFH auch darauf hingewiesen, dass der überlassende Ehegatte grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss (BFH 29.9.22, V R 29/20, Abruf-Nr. 233198). |
Steuerliche Konsequenzen des „Ehegatten-Vorschaltmodells“ |
Veräußerungsgewinn bleibt auf beiden Seiten unversteuert Die „Pkw-Vermietung unter Ehegatten“ kann folgende Steuervorteile haben: Der Mieter/Leasingnehmer kann die Miete bzw. Leasingraten – vorbehaltlich eines Privatanteils – in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Pkw wirtschaftlich dem Vermieter/Leasingnehmer zugerechnet wird. Zudem muss er später keinen Veräußerungsgewinn versteuern. Beim Vermieter/Leasinggeber liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (R 15.7 EStR), die bei Unterschreiten der Freigrenze von 256 EUR p. a. sogar unbesteuert bleiben. Im Übrigen muss ein späterer Veräußerungsgewinn auch hier nicht versteuert werden. Umsatzsteuerlich besteht bei der Wahl der Regelbesteuerung ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. Wenn dann nach sechs Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird, unterliegt der Veräußerungserlös nicht der Umsatzsteuer. Allerdings muss der mit dem Modell verbundene Aufwand (EÜR, Abgabe einer USt-Erklärung bzw. von USt-Voranmeldungen; Diskussionen im Rahmen von Außenprüfungen) im Auge behalten werden. Vertragsbeziehungen müssen einem Fremdvergleich standhalten Naturgemäß werden Gestaltungen unter Ehegatten von den Finanzämtern genau geprüft und der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs ist schnell ausgesprochen. Allerdings sind vertragliche Beziehungen anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Und so hat es sich in dem aktuellen Urteilsfall verhalten. |
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AUSGABE: GStB 5/2023, S. 167 · ID: 49045507