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GebäudesanierungVorbehaltsnießbrauch und § 35c EStG – eine echte Steuerfalle

Abo-Inhalt18.04.20233825 Min. Lesedauer

| Seit dem 1.1.20 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Geregelt ist dies in § 35c EStG. Die Steuervergünstigung ist attraktiv, da ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt. Direkt von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen abgezogen werden, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, verteilt über drei Jahre. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bescheinigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorliegt. |

Begünstigt sind der Eigentümer oder die Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes. Was aber gilt, wenn eine Immobilie bereits auf die nachfolgende Generation – unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts – übertragen wurde? Die Antwort: Dann wird es mit der Begünstigung sehr schwierig. In dem maßgebenden BMF-Schreiben vom 14.1.21 (BStBl I 21, 103) heißt es sinngemäß: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen. Damit scheidet eine Anspruchsberechtigung aus.

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AUSGABE: GStB 5/2023, S. 158 · ID: 49251660

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