GmbH & Co. KGAnteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II
| Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nicht dem notwendigen Sonder-BV II zuzuordnen (FG Rheinland-Pfalz 27.7.22, 2 K 1544/17; Rev. BFH: IV R 20/23) . |
Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten Sonder-BV II zugeordnet werden könne, ende eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin. Das FG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH im Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft als Komplementärin zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten werden und damit zwangsweise aus dem gewillkürten Sonder-BV II ausscheiden.
Ausgabe: 05/2024, S. 193 · ID: 50000254
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