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ImmobilienanlageFondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
| Das FG Hamburg (21.2.24, 6 K 27/22; Rev. BFH IX R 13/14) hat entschieden, dass Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds Fondsetablierungskosten i. S. v. § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Nach Ansicht des FG bestehen im Übrigen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den VZ 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG). |
In vergleichbarer Weise hatte sich zuvor bereits das FG Münster (24.1.24, 12 K 357/18 F, EFG 24, 813; Rev. BFH: IV R 6/24) zu Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten bei einem geschlossenen Schiffsfonds geäußert. Als „Aufwendungen der Anleger“ nach § 6e Abs. 2 S. 1 EStG sind nach Ansicht des FG Münster auch solche Aufwendungen einzustufen, die bereits aus der Zeit vor dem Beitritt der Anleger stammen und die Teil der modellhaften Erwerbsgestaltung mit dem Ziel des Erwerbs des Investitionsobjektes sind.
Leitplanken des BFH wären wünschenswert |
AUSGABE: GStB 1/2025, S. 2 · ID: 50204661