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KrankheitskostenÄrztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen keine agB
| Nach einer Entscheidung des FG München (25.7.24, 15 K 286/23; Rev. BFH VI R 23/24) sind Aufwendungen für Diätverpflegung nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies soll auch für Sonderdiäten gelten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen. |
Vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG werden danach Kosten einer besonderen Verpflegung und damit Aufwendungen für Diätlebensmittel erfasst, auch wenn ihnen „quasi Medikamentenfunktion“ zukommt oder sie zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert werden. Denn insoweit sei der Steuerpflichtige nicht außergewöhnlich belastet, da unterschiedliche Lebenshaltungskosten steuerlich unbeachtlich seien.
Einnahme solcher Präparate bei Krebs ggf. zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG? |
AUSGABE: GStB 1/2025, S. 1 · ID: 50223558