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BetriebsausgabenPhotovoltaikanlagen ab 2022: kein „nachlaufender“ Betriebsausgabenabzug?

Top-BeitragAbo-Inhalt20.12.20243830 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Doch wie sind sog. nachlaufende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln, also beispielswiese eine in 2022 geleistete USt-Nachzahlung für das Jahr 2021? Das FG Nürnberg hat entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen (FG Nürnberg 19.9.24, 4 K 1440/23). Doch das FG Münster (6.11.24, 7 K 105/24 E) ist anderer Ansicht und lässt einen Abzug „nachlaufender“ Betriebsausgaben zu. Zu diesem Ergebnis war bereits ein anderer Senat des FG Münster gelangt, allerdings nur in einem AdV-Verfahren (Beschluss vom 21.10.24, 1 V 1757/24). |

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AUSGABE: GStB 1/2025, S. 10 · ID: 50242949

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