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Werbungskosten/BetriebsausgabenInsolvenzverfahren: Kosten für Verwertungsmaßnahmen ausnahmsweise doch abziehbar
| Der BFH hatte für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (BFH 4.8.16, VI R 47/13; BFH 16.12.21, VI R 41/18). Es war aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn Wirtschaftsgüter verwertet werden, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Nun hat der BFH zwar entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners prinzipiell weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen. Dies gelte aber nicht für solche Aufwendungen, die auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und die Aufwendungen in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären (BFH 13.8.24, IX R 29/23). |
Sachverhalt
AUSGABE: GStB 2/2025, S. 49 · ID: 50242945