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UmsatzsteuerAußenprüfung: Kein „echtes Mehrergebnis“ bei jahresübergreifender Umsatzverlagerung
| Wenn im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird, dass Umsätze oder Vorsteuerbeträge einem anderen Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, ist dieser Vorgang zunächst einmal lästig, weil er viel Arbeit verursacht. Doch mitunter versuchen die Finanzämter daraus „echte Mehrergebnisse“ zu erzielen, indem korrespondierende Änderungen verweigert werden. So wird die Umsatzsteuer des einen Veranlagungszeitraums erhöht, die Steuer des anderen Veranlagungszeitraums aber nicht gemindert, obwohl es de facto um ein und denselben Sachverhalt geht. Zumindest für Fälle wie den nachfolgend geschilderten kann nun aber Entwarnung gegeben werden. Der Weg zu einer Änderung nach § 174 AO ist eröffnet und Umsätze müssen nicht doppelt versteuert werden (BFH 29.8.24, V R 19/22; BFH/NV 25, 117 Nr. 1, Abruf-Nr. 244975). |
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AUSGABE: GStB 3/2025, S. 75 · ID: 50296647