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März 2025

ImmobilienHöhe der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung des Erbbaurechts

Abo-Inhalt 03.03.2025 3 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Die Grunderwerbsteuer ist nicht nur beim Kauf von Grund und Boden oder eines Gebäudes zu entrichten, sondern auch bei der Bestellung eines Erbbaurechts. Kompliziert wird es, wenn dem Erbbauberechtigten angeboten wird, das Grundstück nach einigen Jahren zu kaufen. Auch hier fällt Grunderwerbsteuer an. Für die Bemessungsgrundlage ist dann der Kaufpreis des Grundstücks um den Kapitalwert des verbliebenen Erbbauzinses zu kürzen. Statt eines Kaufs wird den Nutzern oftmals auch eine – vorzeitige – Verlängerung des Erbbaurechts angeboten. Und auch in diesem Fall geht der Fiskus nicht leer aus – ganz im Gegenteil. Jüngst hat der BFH entschieden: Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (BFH 10.7.24, II R 3/22). |

Sachverhalt

AUSGABE: GStB 3/2025, S. 83 · ID: 50268005

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