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RechtsformwechselSteuerliche Tragweite des heterogenen Formwechsels für die Umwandlungspraxis
| Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG lässt die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Beibehaltung der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Identität zu. Auf diese Weise ist die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt ohne Vermögensübertragung und Rechtsträgerwechsel möglich. Zwar kommt auch immer eine Umwandlung im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge in Betracht. Da höchstpersönliche Rechte hiervon aber nicht erfasst werden, kann eine identitätswahrende Umwandlung u. U. vorzugswürdig sein. Ertragsteuerlich wird der heterogene Formwechsel aufgrund der Änderung des Besteuerungsregimes indessen als Vermögensübertragung fingiert. Dieser Beitrag zeigt aus steuerlicher Sicht einzelne ausgewählte Folgewirkungen für die Umwandlungspraxis auf. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Zivil- und steuerrechtliche Grundzüge
- 2. Anschaffungskosteneliminierung bei Formwechsel in ein Personenunternehmen
- 3. Funktional wesentliches SBV bei Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- 4. Konsequenzen mit Blick auf ertragsteuerliche Sperrfristen
- 5. Besonderheiten bei der Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH
- 6. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Implikationen
- 7. Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen
AUSGABE: GStB 3/2025, S. 96 · ID: 50257911