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06.03.2025

RechtsformwechselSteuerliche Tragweite des heterogenen Formwechsels für die Umwandlungspraxis

Abo-Inhalt 03.03.2025 13 Min. Lesedauer Von StB Marcel Jordan, M. Sc., Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH), Andernach

| Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG lässt die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Beibehaltung der zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Identität zu. Auf diese Weise ist die Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt ohne Vermögensübertragung und Rechtsträgerwechsel möglich. Zwar kommt auch immer eine Umwandlung im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge in Betracht. Da höchstpersönliche Rechte hiervon aber nicht erfasst werden, kann eine identitätswahrende Umwandlung u. U. vorzugswürdig sein. Ertragsteuerlich wird der heterogene Formwechsel aufgrund der Änderung des Besteuerungsregimes indessen als Vermögensübertragung fingiert. Dieser Beitrag zeigt aus steuerlicher Sicht einzelne ausgewählte Folgewirkungen für die Umwandlungspraxis auf. |

AUSGABE: GStB 3/2025, S. 96 · ID: 50257911

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