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MietwohnungsneubauKeine Sonderabschreibungen für Ersatzneubauten

26.03.2025 2 Min. Lesedauer

| Das FG Köln (12.9.24, 1 K 2206/21, Rev. BFH IX R 24/24) hat entschieden, dass ein neu errichtetes Einfamilienhaus nach vorherigem Abriss des alten Einfamilienhauses keine neue, noch nicht vorhandene Wohnung i. S. d. Gesetzes darstellt und daher nicht in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG fällt. |

Das Merkmal „neu“ i. S. d. § 7b EStG sei im Gesetzestext konkretisiert. Danach werde der Bau einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung, gefördert. Auf diese Konkretisierung kommt es nach Auffassung des FG entscheidend an. Denn allein diese verleihe dem hinter der Norm stehenden Begünstigungszweck des Gesetzgebers Ausdruck. Dem Lenkungszweck der Norm könne vorliegend nur dann genügt werden, wenn es sich nicht lediglich um eine neu errichtete Wohnung handelt, sondern zugleich um eine vorher nicht vorhandene. Die Regelung sei Teil der von der damaligen Bundesregierung initiierten sog. Wohnraum-Offensive. Ziel der Regelung sei die Schaffung neuer Wohnungen durch eine gezielte steuerliche Förderung von Neubauten und Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Hierdurch sollte dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegengewirkt werden.

AUSGABE: GStB 4/2025, S. 114 · ID: 50326951

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