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UmsatzsteuerMissbräuchliche Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung
| Wenn feststeht, dass eine Gesellschaft lediglich zur Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung gegründet wurde und die maßgebende Tätigkeit eigentlich von einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird, so ist dies missbräuchlich und die gegründete Gesellschaft kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solch missbräuchlicher Praktiken verankert ist. Das EuGH-Urteil ist zwar zu einem Fall aus Kroatien ergangen, letztlich sind die Ausführungen aber auch auf Deutschland übertragbar (EuGH 4.10.24, C-171/23, Abruf-Nr. 245206). |
Sachverhalt
AUSGABE: GStB 4/2025, S. 115 · ID: 50316089