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VerlustvortragAuswirkungen des Todes eines Mitunternehmers für den auf ihn entfallenden Gewerbeverlust
| Das FG Niedersachsen (4.7.24, 9 K 309/21, BFH IV R 14/24) hat entschieden, dass der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern nicht fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben. |
Eine telelogische Reduktion dergestalt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten ist, sei nicht geboten. Die „Stille Reserven -Klausel“ des § 8c Abs. 1 S. 5 und 6 KStG sei weder über § 10a S. 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (ebenso BFH 12.11.20, IV R 29/18, BStBl II 21, 722).
Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt danach auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft finde mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam sei eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.
Gewerbeverlust des Verstorbenen geht unter |
ID: 50325417