LohnbearbeitungKeine Vorsteuerkürzung aus bezogenem Werkzeug trotz unentgeltlicher Überlassung an Dritten
| Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer nur zu, soweit er die zu beurteilende Eingangsleistung für seine besteuerten Umsätze verwendet. In jüngerer Zeit häufen sich Entscheidungen, in denen EuGH oder BFH den Vorsteuerabzug mit der Begründung kürzen oder versagen (bzw. eine „Wertabgabenbesteuerung“ bejahen), dass der fragliche Eingangsbezug auch anderen Unternehmen für deren Betätigung gedient habe. Der EuGH hat dies jüngst bei einer Lohnbearbeitung mit entsprechender „Werkzeug-Beistellung“ verneint (EuGH 4.10.24, C-474/23, „Voestalpine“). |
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AUSGABE: GStB 4/2025, S. 129 · ID: 50306175
