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UmsatzsteuerLieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung anzusehen

15.04.20252 Min. Lesedauer

| Mit Urteil vom 18.2.25 (15 K 128/21 U) hat das FG Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen PV-Anlage des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. |

Der Kläger ist Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und liefert seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnet. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte er sich dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Das FA gelangte im Rahmen einer USt-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit ausgeschlossen.

Das FA ist nur hinsichtlich der beabsichtigten Stromeinspeisung von 50 % in das externe Stromnetz von steuerpflichtigen Ausgangsleistungen ausgegangen und kappte den Vorsteuerabzug daher zur Hälfte. Das sah das FG nun anders und fühlte sich dabei auch nicht an die anderslautende norminterpretierende Verwaltungsauffassung in Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE gebunden, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.

Praxistipp | Wegen der Breitenwirkung dürfte diese Rechtsfrage von großer praktischer Bedeutung sein. Der BFH scheint auf der Linie des FG zu sein. Er hat in den Urteilen vom 11.11.15 (V R 37/14) und vom 17.7.24 (XI R 8/21) angenommen, dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen seien.

AUSGABE: GStB 5/2025, S. 154 · ID: 50374853

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