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29.05.2025

EinkünfteklassifikationKnappschaftszahnarzt: Witwenrente als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Abo-Inhalt28.05.20251 Min. Lesedauer

| Das FG Düsseldorf (10.11.23, 3 K 1608/21 E; Rev. BFH VIII R 34/24) hat entschieden, dass sich die Besteuerung des Witwengelds nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG und nicht nach § 22 EStG richtet, wenn der Anspruch auf Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns als Knappschaftszahnarzt steht. |

Im Streitfall hatte das Finanzamt fälschlicherweise jahrzehntelang das Witwengeld als sonstige Einkünfte besteuert. Dieser Umstand steht nach Auffassung des FG aber der nunmehr materiell-rechtlich zutreffenden Erfassung als nachträgliche Einnahmen i. S. v. § 24 EStG nicht entgegen. Insbesondere könne sich die Klägerin aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen (unter Hinweis auf BFH 2.8.4, IX B 41/04, BFH/NV 05, 68).

AUSGABE: GStB 6/2025, S. 195 · ID: 50374777

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