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>Wohnungswirtschaftliche VerwendungAltersvorsorge und Zulageberechtigung: keine starre zeitliche Grenze zur Aufnahme der Selbstnutzung in Herstellungsfällen

Abo-Inhalt29.10.202578 Min. Lesedauer

| Das FG Berlin-Brandenburg (2.9.25, 15 K 15034/23; Rev. zugelassen) ist der Finanzverwaltung entgegengetreten. Es hat entschieden, dass im sog. Entnahmebescheid nach § 92b Abs. 1 S. 3 EStG getätigte Aussagen dazu, innerhalb welchen Zeitrahmens die Verwendung geförderten Kapitals als unmittelbar anzusehen ist, den Zulageberechtigten hinsichtlich innerhalb dieses Zeitraums getätigter Aufwendungen nach Treu und Glauben schützen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich danach auch auf das Vorliegen einer begünstigten selbst genutzten Wohnung i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 5 EStG. |

Die vom BMF (21.12.17, IV C 3 - S 2015/17/10001 :005, BStBl. I 18, 93 Rn. 252 f.) angewandte starre Zeitgrenze für die Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses im Hinblick auf die Aufnahme der Selbstnutzung von zwölf Monaten nach Entnahme des geförderten Kapitals überzeugt das FG nicht. Vielmehr sei für die Beurteilung der Unmittelbarkeit ein der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechender überschaubarer Bauplan zu fordern, der dem Zulageberechtigten ggf. die Pflicht auferlegt, bei Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und das Ziel der Fertigstellung zu erreichen.

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AUSGABE: GStB 12/2025, S. 416 · ID: 50608458

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