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Gemeinnützige StiftungRückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann teuer werden
| Das FG Münster (29.11.23, 13 K 1127/22 K; Rev. BFH V R 27/25) ist zu der Überzeugung gelangt, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. |
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Im Streitfall hatte sich die wirtschaftliche Lage der zunächst als gemeinnützig anerkannten Stiftung erheblich verschlechtert. In der Folge hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, weil die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037. In der Satzung war u. a. geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei.
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AUSGABE: GStB 11/2025, S. 380 · ID: 50589898