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WerbungskostenÜbernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers
| Das FG Thüringen (18.6.24, 2 K 534/22; Rev. BFH VI R 6/25) hatte seinerzeit entschieden, dass die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG nicht für solche Tage zu gewähren ist, für die der Steuerpflichtige zwar einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat, an denen er aber nicht tatsächlich im Kraftfahrzeug übernachtet hat. Die Pauschale für Übernachtungen eines Berufskraftfahrers im Lkw seines Arbeitgebers sei nicht durch die Kopplung an gewährte Verpflegungspauschalen jeweils auch für An- und Abreisetage zu berücksichtigen. Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist nach Auffassung des FG eine Übernachtung im Lkw. Denn die Aufwendungen müssten dem Fahrer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstanden sein. |
Praxistipp | Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Dies hat der BFH nun im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nachgeholt (BFH 12.3.25, VI B 46/24). Dies könnte auf eine positive, bürgerfreundliche Entscheidung hindeuten. Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob man dem An- bzw. Abreisetag nicht doch eine Übernachtung zuordnen kann und die Übernachtungspauschale an die Gewährung der Verpflegungspauschale gekoppelt ist, sollten steuerliche Berater weiterhin auch für diese Tage die Übernachtungspauschale beantragen. Bei zu erwartendem Widerstand des FA sollte man Einspruch einlegen.
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AUSGABE: GStB 11/2025, S. 380 · ID: 50590515