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AbgabenordnungFG Niedersachsen stellt klar: Mitteilung über Außenprüfung ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen ist kein Verwaltungsakt
| Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 S. 3 AO), um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass eine Anfechtung durch betroffene Steuerpflichtige mit dem Einspruch möglich wäre? Mit dieser seit Langem umstrittenen Frage hatte sich das FG Niedersachsen (17.5.22, 13 K 254/20; Rev. BFH: IV R 17/22) jüngst zu befassen. Das FG ist der – mittlerweile mehr als 30 Jahre alten – Rechtsprechung des BFH (29.4.87, I R 118/93) gefolgt und hat die VA-Qualität der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO verneint. In der steuerrechtlichen Literatur ist dagegen die gegenteilige Auffassung vorherrschend (etwa Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 202 AO Rn. 16). Im Streitfall kam demgemäß die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 S. 2 AO zur Anwendung, sodass die begehrte Änderung der Feststellungsbescheide und eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben nicht möglich war. |
BFH könnte endlich für Rechtssicherheit sorgen Praxistipp | Wie der angerufene IV. Senat des BFH nun die Rechtsfrage beurteilen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hat der VI. Senat in seiner Entscheidung vom 31.8.90 (VI R 78/86, BStBl II 91, 537) ausdrücklich offengelassen, ob er sich der Rechtsauffassung der anderen Senate des BFH anschließt. Im Hinblick auf die ausstehende höchstrichterliche Klärung sollte in vergleichbaren Konstellationen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |
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AUSGABE: GStB 7/2023, S. 240 · ID: 49409886