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Corona-HilfenKeine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte
| Das FG Münster (26.4.23, 13 K 425/22 E) hat aktuell entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die bei der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. |
Im Streitfall führte der Kläger eine Gaststätte und ein Hotel, die im Jahr 2020 von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen waren. Ihm wurden im Streitjahr aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und die sog. „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 EUR gewährt. Das FA unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Vergeblich begehrte der Kläger beim FA und FG die ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG. Nach Auffassung des FG handelt es sich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG.
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AUSGABE: GStB 7/2023, S. 239 · ID: 49475212