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RabattfreibetragErhebliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Herstellung
Der Rabattfreibetrag ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die an seine Arbeitnehmer abgegebenen Waren auf eigene Kosten und nach seinen Vorgaben/Plänen von einem anderen (Konzern-)Unternehmen produzieren lässt.
Der Rabattfreibetrag ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die an seine Arbeitnehmer abgegebenen Waren auf eigene Kosten und nach seinen Vorgaben/Plänen von einem anderen (Konzern-)Unternehmen produzieren lässt. Ausreichend für eine „Herstellung“ als Voraussetzung für den Rabattfreibetrag ist nach Ansicht des BFH, dass dem Arbeitgeber die Herstellung ganz oder zumindest erheblich zugerechnet werden kann. Der Beitrag am Herstellungsprozess muss so gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint. Der BFH bejahte das in folgendem Fall:
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AUSGABE: LGP 1/2010, S. 1 · ID: 132717