ArbeitslohnErsatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit Arbeitslohn?
| Handelt es sich um nicht zu versteuernden Schadenersatz, wenn einem Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Überstunden ein Einmalbetrag als Ausgleich gezahlt wird? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrmann entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet. Dafür zahlte der Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 15.000 Euro. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handelte. Vorrangig sei sein Anspruch auf Freizeitausgleich gerichtet und nur ausnahmsweise auf die Zahlung eines Geldbetrags. Das FG Münster dagegen stufte die Zahlung als Arbeitslohn ein und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz (FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 K 1387/15, Abruf-Nr. 146206).
Ausgabe: 03/2016, S. 37 · ID: 43845302
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