SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH kein Arbeitslohn Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu (BFH, Urteil vom 19.11.2015, Az. VI R 74/14, Abruf-Nr. 183678). Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses kein Arbeitslohn Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist (BFH, Urteil vom 19.11.2015, Az. VI R 47/14, Abruf-Nr. 183678). Kirchensteuer ist verfassungsgemäß Die Kirchensteuerpflicht verstößt nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung. Denn die Kirchensteuer kann durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft verhindert werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.2.2016, Az. 6 A 10941/15, Abruf-Nr. 146485). Jahresnetzkarte für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug Das FG München stuft eine Jahresnetzkarte, die ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens erhält, als Versorgungsbezug ein. Der Beamte sei vor seiner Pensionierung in einem bis zur Ruhestandsversetzung befristeten Angestelltenverhältnis zur Deutschen Bahn AG gestanden. Die Jahresnetzkarte werde deshalb von der Deutschen Bahn AG und damit im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG „vom Arbeitgeber“ gewährt. Wegen der Qualifizierung als Versorgungsbezug greife damit auch nur der verringerte Werbungskostenpauschbetrag des § 9a S. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (FG München, Urteil vom 26.3.2014, Az. 6 K 1712/13, rechtskräftig, Abruf-Nr. 145697). Kein Übungsleiterfreibetrag für eine Versichertenberaterin der DRV? Eine ehrenamtliche Versichertenberaterin der Deutschen Rentenversicherung hält das FG Berlin-Brandenburg nicht für eine Betreuerin im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Für sie gelte damit kein Übungsleiterfreibetrag. Der beratenden Tätigkeit fehle es an der notwendigen pädagogischen Ausrichtung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.7.2015, Az. 7 K 7230/13, Abruf-Nr. 145484). Der BFH prüft, ob diese Ansicht zutreffend ist (Az. der Revision: VIII R 28/15). 14 Wochenstunden sind noch „nebenberuflich“ für den Übungsleiterfreibetrag Eine Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG setzt voraus, dass die Tätigkeit als Übungsleiter bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (R 3.26 Abs. 2 S. 1 LStR). Eine genaue Stundenzahl hatte die Finanzverwaltung bisher nicht genannt. Jetzt legt sie fest, dass die Nebenberuflichkeit bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 14 Stunden gewahrt ist (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B – S 2506 – 1/2014 – 2, Abruf-Nr. 146360). Begrenzung der Lohnsteuer auf Versorgungsbezüge im DBA-Fall ab 2016 Das BMF hat den Programmablaufplan für die Berechnung bekannt gegeben, mit der die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag von Versorgungsbezügen nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 zu begrenzen ist. Das betrifft beschränkt steuerpflichtige Versorgungsempfänger, die unter die DBA Türkei, Spanien oder Norwegen fallen. Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Den vom 1. Januar 2016 bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommenen Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber grundsätzlich korrigieren (BMF, Schreiben vom 28.1.2016, Az. IV C 5 – S 2361/14/10002, Abruf-Nr. 146458). |
Ausgabe: 03/2016, S. 44 · ID: 43744935
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