UrlaubKein voller Jahresurlaub bei Eintritt in Arbeitsverhältnis zum 1. Juli
| Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet wird, kann in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch für das ganze Jahr erwerben. Ihm steht nur der Anspruch auf anteiligen Urlaub für sechs Monate zu, entschied das BAG. |
Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig „nach“ sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Soweit dem Urteil des 5. Senats des BAG (Urteil vom 26.1.1967, Az. 5 AZR 395/66) zu entnehmen sein sollte, dass der volle Urlaubsanspruch bereits „mit“ Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht, hält der nun für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat daran nicht fest (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 179/15, Abruf-Nr. 183638).
Ausgabe: 03/2016, S. 39 · ID: 43879240
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