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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 28.02.2017 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Ermittlung der Ein-Prozent-Regelung, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist

Existiert für ein betrieblich genutztes ausländisches Kraftfahrzeug kein (vergleichbarer) inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, Az. 9 K 264/15, Abruf-Nr. 191094, Az. beim BFH: III R 20/16).

Prämie für Verbesserungsvorschlag: BFH gewährt keine Tarifermäßigung

Erhält der Arbeitnehmer eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, stellt das keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum berechnet wird (BFH, Urteil vom 31.08.2016, Az. VI R 53/14, Abruf-Nr. 190788).

Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche

Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch vor, wenn eine Schadenersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat geleistet wird für Verdienst- und Betriebsrentenausfälle, die einem Bankvorstand durch dessen rechtswidrige Abberufung entstanden sind (BFH, Urteil vom 12.07.2016, Az. IX R 33/15, Abruf-Nr. 189765).

Private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch bei alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern spricht ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw (FG Köln, Urteil vom 15.09.2016, Az. 10 K 2497/15, Abruf-Nr. 192010, rechtskräftig).

Schadenersatzzahlung des Arbeitgebers: Beim Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig?

Führt die Schadenersatzzahlung der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen (Az. VI R 34/16). Im konkreten Fall hatte das Finanzamt bei einem Arbeitnehmer die Einkommensteuer erhöht, weil sein Fahrtenbuch unzulässig war. Da er das Fahrtenbuch aber nach den Anweisungen des Arbeitgebers geführt hatte, meldete er den Fall dessen Haftpflichtversicherung. Diese leistete Schadenersatz. Das FG Köln ist der Meinung, dass diese Zahlung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist (FG Köln, Urteil vom 29.10.2015, Az. 15 K 1581/11, Abruf-Nr. 190252).

Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG: Diese Besonderheiten gelten für Banken

Auch Banken, die ihren Kunden Sachzuwendungen gewähren, können die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen, um den Kunden die Versteuerung der erhaltenen Vorteile zu ersparen. Welche Besonderheiten Banken beachten müssen, steht in einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo LSt vom 07.11.2016, Az. 03/2016, Abruf-Nr. 192002).

Hafenarbeiter haben keine erste Tätigkeitsstätte (Rechtslage ab 2014)

Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben nach der seit 2014 geltenden Rechtslage keine erste Tätigkeitsstätte (FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2016, Az. 2 K 218/15, Abruf-Nr. 190309; Revision beim BFH: Az. R 36/16).

Streifenpolizist ohne regelmäßige Arbeitsstätte (Rechtslage bis 2013)

Ein Polizist im Streifendienst, der sich täglich an seiner Dienststelle einfinden muss, um seine Dienstwaffe und seinen Streifenwagen zu holen, hat nach der bis 2013 geltenden Rechtslage an der Dienststelle keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 19.10.2016, Az. VI R 32/15, Abruf-Nr. 191177).

Besteuerungsrecht von Arbeitslohn in Kenia

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steht in folgendem Fall Kenia zu: Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kenia bezieht Arbeitslohn als Arbeitnehmer eines in ein öffentlich finanziertes Entwicklungshilfeprojekt eingeschalteten inländischen privaten Unternehmens (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016, Az. 5 K 11136/13, Abruf-Nr. 192082, Az. beim BFH: I R 42/16).

Ausgabe: 3/2017, S. 48 · ID: 44442442

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