DienstwagenKeine Dienstwagensteuer für Zeiten der Fahruntüchtigkeit
| Können Arbeitnehmer den Dienstwagen für volle Monate nicht privat nutzen, weil sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Im konkreten Fall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.02.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde von der Fahrschule erst zum 29.07.2014 aufgehoben. Das FG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer teilweise recht, hat aber nur für die vollen vier Monate März bis Juni 2014 keinen geldwerten Vorteil angesetzt, für die Tage im Februar und Juli blieb es bei der Versteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017, Az. 10 K 1932/16 E, Abruf-Nr. 192318, rkr.).
Ausgabe: 03/2017, S. 55 · ID: 44562564
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