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LGPLöhne und Gehälter professionell

LohnzuschlägePfändungsschutz (nur) für SFN-Zulagen

08.09.2017 1 Min. Lesedauer

| Arbeitgeber müssen aufpassen, dass sie bei einer Lohnpfändung nicht zu viel an den Pfändungsgläubiger auszahlen. Denn manche Sonderschichtzulagen sind unpfändbar. Das BAG differenziert: Nur Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zulagen) sind Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit fallen nicht darunter, sie sind pfändbar (BAG, Urteil vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16, Abruf-Nr. 196080). |

Praxishinweis | Der Pfändungsschutz greift für SFN-Zulagen nur soweit, wie diese üblich sind. Der Umfang und die Höhe der Üblichkeit ergibt sich aus § 3b EStG. Die Marge reicht von 25 bis 40 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 bis 150 Prozent für Feiertagsarbeit.

Ausgabe: 10/2017, S. 164 · ID: 44852702

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