RentenversicherungTierärztliche Tätigkeit in Pharmaindustrie ist nicht RV-pflichtig
| Üben rentenversicherungspflichtig Beschäftigte eine Tätigkeit aus, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Diesen Befreiungsanspruch hat das LSG Hessen auch einer Tierärztin zugesprochen, die bei einem pharmazeutischen Unternehmen in der Qualitätssicherung angestellt war. |
Für die Befreiung kommt es laut LSG auf eine tierärztliche Tätigkeit an, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Das sei für ihre Tätigkeit in der Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerinnungsfaktoren der Fall (LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017, Az. L 1 KR 120/17, Abruf-Nr. 196117, Revision zugelassen).
Ausgabe: 10/2017, S. 165 · ID: 44856168
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle